Gesetzlicher Rahmen nach IfSG und RKI
Nach § 23 und § 36 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind medizinische Einrichtungen gesetzlich verpflichtet, innerbetriebliche Verfahrensanweisungen zur Infektionsprävention in einem verbindlichen Hygieneplan festzulegen.
Die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch-Institut (RKI) bilden dabei den fachlichen Maßstab. Sie unterscheiden zwischen unkritischen, semikritischen und kritischen Kontaktflächen.
Die Praxisleitung verantwortet den individuellen Hygieneplan. Externe Reinigungsunternehmen führen die Maßnahmen streng nach den darin definierten Verfahren aus.
Das 4-Farben-System zur Vermeidung von Kreuzkontaminationen
Ein Kernbestandteil professioneller Praxishygiene ist das Vier-Farben-System. Jeder Bereich erhält streng getrennte Tücher, Eimer und Arbeitsmittel:
• Rot: WC-Becken, Urinale und deren direkte Umgebung (höchste Keimbelastung).
• Gelb: Übrige Sanitärflächen wie Waschbecken, Armaturen, Fliesen und Ablagen.
• Blau: Empfang, Wartezimmer, Besprechungsräume und Schreibtische.
• Grün: Behandlungszimmer, Untersuchungsliegen und sensible Oberflächen.
Wischdesinfektion vs. bloße Reinigung
Bloßes Abstauben oder Wischen reicht in der Arztpraxis nicht aus. Entscheidend ist die sachgerechte Wischdesinfektion mit VAH-gelisteten Desinfektionsmitteln.
Besonderes Augenmerk liegt auf der Einhaltung der vorgeschriebenen Einwirkzeiten und der richtigen Dosierung, um Resistenzen oder Schlierenbildung auf modernen medizinischen Bodenbelägen zu verhindern.
Praxenreinigungen finden idealerweise in den Abendstunden oder an praxisfreien Tagen statt, damit Patienten und Sprechstundenablauf völlig unberührt bleiben.
